FRANCHISE-VERTRAG

Das erwartet Sie

Präambel Franchise Vertrag
§ 1 Vertragsgegenstand 

§ 2 Vertragsgebiet
§ 3 Pflichten des Franchisegebers
§ 4 Vorbereitung / Einrichtung / Eröffnung des Franchisebetriebs

§ 5 Übertragung des Know-How
§ 6 Franchisehandbuch
§ 7 Schulung

§ 8 Warenein- und verkauf

§ 9 Internetvertrieb - Versandreinigung

§ 10 Pflichten des Franchisenehmers
§ 11 Franchisegebühr

§ 12 Vertragsstrafe

§ 13 Werbung 

§ 14 Geheimhaltungspflicht
§ 15 Unterlassungsverpflichtung

§ 16 Kontrollrechte / Berichtswesen / Buchführung

§ 17 Wettbewerb

§ 18 Vertragsdauer

§ 19 Vorzeitige Kündigung des Franchisevertrags

§ 20 Folgen der Vertragsbeendigung

§ 21 Anwendbares Recht 

§ 22 Gerichtsstandvereinbarung

§ 23 Vertragsausfertigungen

§ 24 Belehrung über das Widerrufsrecht

§ 25 Nebenabreden / Teilnichtigkeit 

Franchise Textilreinigung 

Präambel Franchise-Vertrag
Der Franchisegeber (Müden Reinigung GmbH®) hat ein Franchisesystem entwickelt und betreibt dieses unter der Bezeichnung „Müden Reinigung“. Die an das Franchisesystem angeschlossenen Betriebe treten am Markt einheitlich unter dem Markenname "Müden Reinigung" auf. Der Franchisegeber betreibt die Dienstleistung Textilreinigung. Der Inhalt und die wesentlichen Merkmale des Müden-Franchise-Systems sind folgende:

  • Gewerbliche Schutzrechte, nämlich eingetragene Marken- und Geschäftsbezeichnungen, Zeichen, Logos, Patente
  • weitere gewerbliche Schutzrechte, die der Franchisegeber für das Franchisesystem künftig noch benutzen wird
  • ein sich ständig erneuerndes Erfahrungswissen (Know-How) auf dem Gebiet des Franchisebetriebes
  • eine umfassende Marketing- und Werbekonzeption
  • Richtlinien und Grundsätze zur umfassenden systemeinheitlichen Betriebsführung
  • Franchisehandbuch zur umfassenden Betriebsführung
  • Der Franchisenehmer wünscht im Wege des Franchising am Konzept des Franchisegebers zu partizipieren. 
  • Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das einheitliche Auftreten notwendig ist, und dass daher im Interesse des Franchisesystems die Regelungen dieses Vertrages strikt eingehalten werden. 
  • Die Vertragsparteien werden in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Ziel tätig, eine aktive Absatzpolitik zu betreiben. 
  • Der Franchisenehmer ist insbesondere dafür verantwortlich, dass der gute Ruf des Namens und der Marke MÜDEN in jeder Weise aufrecht erhalten und gefördert wird und dass er alles unterlässt, was sich auf den Ruf des Namens und der Marke nachteilig auswirken könnte. 

§ 1 Vertragsgegenstand 
(1.1) Der Franchisegeber erteilt dem Franchisenehmer hiermit das Recht, unter der Marke "Müden“  einen Franchisebetrieb als Textilreinigung zu betreiben. 
(1.2) Während der Dauer dieses Vertrages ist der Franchisenehmer berechtigt und verpflichtet, für den Geschäftsbetrieb die Marke des Franchisegebers, sowie Symbole und sonstige Kennzeichen und Bezeichnungen, die zum Konzept des Franchisegebers gehören, zu nutzen. 
(1.3) Dieser Vertrag begründet keine Übertragung der Marke an den Franchisenehmer. 

§ 2 Vertragsgebiet 
(2.1) Der Franchisegeber räumt dem Franchisenehmer während der Dauer dieses Vertrages und im Rahmen des in der Präambel beschriebenen Systems das Recht ein, in dem Ort der Übernahme einen Franchisebetrieb zu betreiben. 
Ortsangabe wird von Müden Reinigung GmbH durch Übergabeort bestimmt. 
Des Weiteren räumt der Franchisegeber dem Franchisenehmer die Nutzung aller in § 1 aufgeführten Rechte, des Know-Hows und des Erfahrungswissens des Franchisegebers ein. 
(2.2) Der Franchisegeber verpflichtet sich, in diesem Vertragsgebiet keine weiteren Franchisenehmer einzusetzen und auch nicht selbst in diesem Gebiet tätig zu werden. 
(2.3) Eine Veränderung des Vertragsgebietes bedarf der vorherigen Zustimmung beider Parteien. Eine Verlegung der Geschäftsräume, sowie die Eröffnung weiterer Betriebe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Franchisegebers. 
(2.4) Der Franchisenehmer ist nicht berechtigt, zu reinigende Artikel über das Internet (Versandreinigung) zu vertreiben. Der Vertrieb über das Internet stellt somit eine Verletzung des vereinbarten Gebietsschutzes dar. 

§ 3 Pflichten des Franchisegebers 
(3.1) Der Franchisegeber ist verpflichtet, dem Franchisenehmer die in der Präambel und in § 1 dieses Vertrages näher bezeichneten Rechte während der Vertragslaufzeit zu gewähren. 
(3.2) Der Franchisegeber ist verpflichtet, den Franchisenehmer bei der Gründung seines Betriebes zu unterstützen und ihm alle technischen und organisatorischen Grundlagen für die Eingliederung seines Betriebes in das Franchisesystem zu schaffen. Er ist verpflichtet, die Führung des Franchisebetriebes zu fördern. 
(3.3) Der Franchisegeber ist verpflichtet, dem Franchisenehmer das zum Betrieb des Gewerbes erforderliche Know-How zur Verfügung zu stellen und ihn entsprechend zu beraten. 

§ 4 Vorbereitung / Einrichtung / Eröffnung des Franchisebetriebs 
(4.1) Der Franchisenehmer hat die für die Errichtung und Eröffnung des Franchisebetriebs gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten zu verschaffen. 
(4.2) Der Franchisenehmer hat die für die Ausstattung des Betriebes erforderlichen Gegenstände beim Franchisegeber oder einem von diesem bestellten Dritten auf eigene Kosten zu erwerben und den Einbau sowie die Gestaltung der Außen- und Innenausstattung vorzunehmen. Er hat sich bei der Einrichtung des Betriebes an die Richtlinien des Franchisegebers zu halten, um das einheitliche Auftreten und das gemeinsame Image zu gewährleisten. Der Franchisenehmer hat sich auf eigene Kosten auch um die Instandhaltung der Einrichtung und Ausstattung zu kümmern. 
(4.3) Der Franchisenehmer hat Informationen für den vom Franchicegeber betriebenen Webauftritt des Franchisebetriebs zu liefern, so dass die hierfür gestaltete Landingpages in Betrieb genommen werden kann. 

§ 5 Übertragung des Know-How 
Der Franchisegeber stellt dem Franchisenehmer während der gesamten Vertragslaufzeit sein gesamtes Know-How zur Verfügung. Das Know-How wird durch die Übergabe des Franchisehandbuchs, Beratungen und regelmäßige Schulungen nach Abschluss dieses Vertrages an den Franchisenehmer übertragen. 

§ 6 Franchisehandbuch 
(6.1) Das Müden-Franchisehandbuch beinhaltet das gesamte Franchisesystem sowie alle Grundsätze und Richtlinien, die dem Geschäftsablauf, der Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber und mit Dritten und der Einhaltung des Rufs der Marke "MÜDEN" dienen. Der Franchisenehmer hat diese Grundsätze und Richtlinien einzuhalten. 
(6.2) Der Franchisegeber hat das Recht, den Inhalt des Franchisehandbuchs abzuändern und dem Markt und dem jeweiligen Standort anzupassen, soweit dies erforderlich ist. 
(6.3) Der Franchisegeber hat dem Franchisenehmer mindestens vier Wochen vor Vertragsabschluss Einsicht in das Franchisehandbuch zu gewähren. Die Übergabe des Franchisehandbuchs erfolgt nach Ablauf der Widerrufsfrist. Das Franchisehandbuch verbleibt auch nach der Übergabe im Eigentum des Franchisegebers und ist diesem nach Beendigung des Vertrages zurückzugeben.

§ 7 Schulung 
(7.1) Um eine qualifizierte Führung des Franchisebetriebes zu ermöglichen, bietet der Franchisegeber an, vor Eröffnung des Betriebes, eine fundierte Grundausbildung des Franchisenehmers sowie im weiteren Verlauf Schulungen zu gewährleisten. Dies praktischen Tätigkeiten finden in entsprechenden Filialen des Franchicegebers statt. Die Kosten für die Grundausbildung und die Schulungen des Franchisenehmers trägt der Franchisegeber. 
(7.2) Der Franchisegeber wird während der Vertragsdauer Mitarbeitertreffen und Informationsveranstaltungen anbieten. Die laufenden Schulungen werden am jeweiligen Bedarf innerhalb des Franchisesystems ausgerichtet. 
(7.3) Der Franchisenehmer ist wiederum verpflichtet, an den vom Franchisegeber oder von ihm beauftragten Dritten angebotenen Schulungen und fortbildenden Veranstaltungen teilzunehmen. Die Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung trägt der Franchisenehmer. 

§ 8 Warenein- und verkauf 
(8.1) Der Franchisenehmer ist berechtigt, Produkte (sog. Diversifikationsprodukte) zu führen, die nicht im vereinbarten Warensortiment angeboten werden. Hierbei handelt es sich um Hilfsmittel wie Wasch-Reinigungs- und Detachiermittel, sowie Gebrauchs- und Vepackungsmaterialien. Dabei darf es sich nur um Produkte handeln, die der allgemeinen Sortimentspolitik sowie den Qualitätsstandards des Franchisesystems entsprechen. Es bedarf zur Führung solcher Produkte der vorherigen Zustimmung des Franchisegebers. Der Franchisegeber kann die Benutzung und den Vertrieb solcher Diversifikationsprodukte verweigern, wenn ein berechtigter Grund vorliegt (wie bspw. die Beeinträchtigung des einheitlichen Auftritts oder die Rufschädigung des Systems). 
(8.2) Eine Preisbindung für das vom Franchisegeber bezogene Warensortiment oder die angebotenen Dienstleistungen besteht nicht. Der Franchisegeber wird dem Franchisenehmer auf Wunsch eine Kalkulationshilfe bzw. unverbindliche Preisempfehlungen zur Ermittlung der Verkaufspreise zur Verfügung stellen. Der Franchicenehmer übernimmt den Wareneinkauf bei den vorgeschrieben Händlern selbst. 

§ 9 Internetvertrieb - Versandreinigung 
(9.1) Der Franchisenehmer ist nicht berechtigt, seine Produkte über das Internet (Versandreinigung) zu vertreiben. 
(9.2) Der Internetvertrieb und der damit verbundene Paketversand über die erworbene Örtlichkeit hinaus unterliegt Beschränkungen. 

§ 10 Pflichten des Franchisenehmers 
(10.1) Vertragliche Hauptpflicht des Franchisenehmers ist es, die ihm durch § 1 dieses Vertrages eingeräumten Rechte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben und zu nutzen. 
(10.2) Der Franchisenehmer verpflichtet sich, das Franchisesystem der Müden Reinigung in vollem Umfang entsprechend den vom Franchisegeber entwickelten Richtlinien und Grundsätzen anzuwenden, diese zu beachten und einzuhalten. 
(10.3) Der Franchisenehmer verpflichtet sich, stets ausreichend Waren und sonstige Vorräte bereitzuhalten, um eine jederzeit ausreichende Versorgung der Kunden mit dem für das Franchisesystem  Müden Reinigung  typischen Sortiment sicherzustellen. Des Weiteren hat er dafür zu sorgen, dass das Personal von Ausbildung, Aussehen, Auftreten, Kleidung, Kundenumgang und Sachkunde her dem Auftreten von  Müden Reinigung entspricht.

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§ 11 Franchisegebühr
(11.1) Der Franchisenehmer hat als Entgelt für die ihm eingeräumten Rechte sowie Leistungen des Franchisegebers eine Eintrittsgebühr in Form des Kaufpreises in Höhe von ? Euro zzgl. Mehrwertsteuer an den Franchisegeber zu zahlen. Die Eintrittsgebühr ist innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss fällig. 
(11.2) Der Franchisenehmer hat an den Franchisegeber eine monatliche Franchisegebühr für die ihm überlassene Lizenz sowie für die fortlaufenden Leistungen des Franchisegebers in Höhe von 2 % seines Nettoumsatzes oder wenn vereinbart, als Pauschalbetrag zu zahlen. Die Zahlung ist fällig zum 1. jeden Monats. 
(11.3) Kommt der Franchisenehmer mit der Zahlung in Verzug, so hat dieser einen Verzugszins in Höhe von ? % über dem Basiszinssatz an den Franchisegeber zu leisten. 

§ 12 Vertragsstrafe 
Der Franchisenehmer wird an den Franchisegeber für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der im Vertrag niedergelegten Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 10.000  Euro zahlen. 

§ 13 Werbung 
(13.1) Die Werbung für die Dienstleistung des Franchisesystem (Textilreinigung) wird für das regionale Gebiet vom Franchisenehmer auf eigene Kosten durchgeführt. Die Entwicklung dieser Werbekonzepte obliegt allein dem Franchisegeber. 
(13.2) Soweit vom Franchisegeber überregionale Werbemaßnahmen durchgeführt werden, ist der Franchisenehmer verpflichtet, daran mitzuwirken und diese Werbung zu unterstützen. 
(13.3) Die Verantwortung für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung trägt der Franchisegeber, sofern der Franchisenehmer nicht von den Vorgaben abweicht. 

§ 14 Geheimhaltungspflicht
(14.1) Alle dem Franchisenehmer zur Verfügung gestellten oder zugänglich gemachten Unterlagen und die sich hieraus ergebenden Informationen sind vertrauliche Betriebs- und Geschäftsunterlagen der Müden Reinigung GmbH (Geschäftsgeheimnisse).
(14.2) Der Franchisenehmer verpflichtet sich, diese Informationen geheim zu halten und sie ausschließlich zu seiner Information für die Beurteilung seiner Kauf- oder Übernahmeabsicht zu verwenden und streng vertraulich zu behandeln. Der Franchicenehmer darf die Informationen ohne entsprechende vorangehende schriftliche Zustimmung des Franchicegeber nicht an Dritte weitergeben.
(14.3) Der Franchisenehmer verpflichtet sich, dass jede weitere Person oder Organisation, die mit vorausgehender schriftlicher Zustimmung des Franchicegeber in die Analyse, Untersuchung und/oder Verhandlung über den Erwerb des Geschäftsbetriebes einbezogen wird, die Verpflichtungen aus dieser Geheimhaltungserklärung anerkennen und erfüllen wird.
(14.4) Der Franchisenehmer verpflichtet sich, keine der übergebenen Unterlagen ohne vorausgehende schriftliche Zustimmung des Veräußerer auf irgendeinen Weg zu vervielfältigen.
(14.5) Der Franchisenehmer verpflichtet sich, über den Verlauf der Verhandlungen aus dem zu Ziff. 1 genannten Anlass sowie über den Inhalt solcher Verhandlungen gegenüber Dritten striktes Stillschweigen zu bewahren.
(14.6) Der Franchisenehmer verpflichtet sich, bei Beendigung der Gespräche und einem Nichtzustandekommen eines Vertrages alle überlassenen Unterlagen unverzüglich an den Franchisegeber zurück zugeben und keine Kopie zurückzuhalten.
(14.7) Der Franchisenehmer wird auch nach Beendigung der Verhandlungen keinerlei Informationen über die Müden Reinigung GmbH an Dritte weitergeben oder Dritten sonst zugänglich machen.
(14.8) Diese Geheimhaltungsverpflichtungserklärung bezieht sich weiterhin auf Informationen oder Tatsachen, die der Franchisenehmer aus nachfolgenden Gesprächen mit den Vertretungsorganen, der Müden Reinigung GmbH sowie Mitarbeitern der Textilreinigung Müden Reinigung GmbH aus dem zu Ziff. 1 genannten Anlass und aus Betriebsbesichtigungen erfährt. 

(14.9) Ausgenommen von dieser Geheimhaltungsverpflichtung sind ausschließlich solche Informationen, von denen der Interessent nachweist, dass sie zum Zeitpunkt der Übermittlung an den Interessenten bereits offenkundig waren oder zu einem späteren Zeitpunkt ohne Mitwirkung des Interessenten allgemein öffentlich zugänglich ge- worden sind. 

§ 15 Unterlassungsverpflichtung
Der Franchisenehmer verpflichtet sich, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfalle vom Landgericht am Sitz von Saarbrücken zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen,
(15.1) entgegen der Geheimhaltungsverpflichtung Unterlagen oder sich hieraus ergebende Informationen und anderweitig aus Gesprächen und Besichtigungen gewonnenen In- formationen und Tatsachen über die Müden Reinigung GmbH zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen. 
und 
(15.2) ohne vorherige Zustimmung der Müden Reinigung GmbH keinen Kontakt zu Kunden, Lieferanten, Gesellschaftern und sonstigen Vertragspartnern der Müden Reinigung GmbH aufzunehmen 
und 
(15.3) Mitarbeiter der Müden Reinigung GmbH oder Mitarbeiter von mit der Müden Reinigung GmbH verbundenen Unternehmen wegen eines neuen Arbeitsplatzes bzw. Arbeitsvertrages anzusprechen, diese Mitarbeiter um Bewerbungen zu bitten oder solche Bewerbungen für einen neuen Arbeitsplatz anzunehmen oder sonst solche Mitarbeiter bei sich einzustellen.

§ 16 Kontrollrechte / Berichtswesen / Buchführung 
(16.1) Der Franchisegeber ist berechtigt, zur Sicherung der Qualitätsrichtlinien sowie des einheitlichen Außenauftritts des Franchisesystems auf eigene Rechnung Kontrollen duchzuführen. Diese Kontrollen bedürfen keiner vorheriger Anmeldung. Der Franchisegeber ist berechtigt, Einsicht in die Buchführung des Franchisenehmers zu nehmen. Der Franchisegeber ist berechtigt, sich zur Kontrolle des Franchisenehmers Dritter zu bedienen (wie bspw. Mitarbeiter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater). 
(16.2) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, dem Franchisegeber während seiner Öffnungszeiten Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Franchisebetriebes zu gewähren. 
(16.3) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, dem Franchisegeber monatlich einen Bericht vorzulegen, der die Gewinn- und Verlustrechnung und statistische Angaben über den Absatz enthält, sowie sonstige Angaben, die für das Franchisesystem relevant sein könnten. 

§ 17 Wettbewerb 
Dem Franchisenehmer ist untersagt, sich während der Vertragsdauer mittelbar oder unmittelbar an solchen Unternehmen zu beteiligen, ein Unternehmen zu erwerben oder zu errichten, oder für ein solches Unternehmen tätig sein, die Waren oder Dienstleistungen herstellen oder vertreiben, welche denen des Franchisegebers gleich oder gleichartig sind und dadurch mit dem Franchisegeber in Konkurrenz stehen. 

§ 18 Vertragsdauer 

Dieser Vertrag beginnt am ? und wird bis zum ? fest abgeschlossen. 

§ 19 Vorzeitige Kündigung des Franchisevertrags 
(19.1) Das Vertragsverhältnis kann aus wichtigem Grund von jedem Teil jederzeit, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Vertragspartei gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß trotz angemessener Fristsetzung nicht innerhalb dieser Frist abstellt. 
(19.2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Es gelten dabei die allgemeinen Regeln des BGB. 

§ 20 Folgen der Vertragsbeendigung 
(20.1) Nach Beendigung des Vertrages ist der Franchisenehmer nicht berechtigt, die vom Franchisegeber angebotene Dienstleistungen unter dem Namen der Franchisegeber zu vertreiben. 
(20.2) Wird der Vertrag beendet - egal, aus welchem Grunde - so darf der Franchisenehmer die in § 1 genannten Merkmale der Produkte und Dienstleistungen und allgemein des Franchisesystems der Müden Reinigung nicht mehr gebrauchen. Er hat sämtliche vom Franchisegeber überlassenen Unterlagen, Handbücher, Prospekte, Broschüren, Preislisten usw. sowie davon gefertigte Fotokopien u.a. an den Franchisegeber unverzüglich herauszugeben und darf selbst hergestellte und auf den Franchisegegenstand bezogene Broschüren usw. nicht mehr verwenden. Das gleiche gilt für alle vom Franchisegeber bezogenen Ausstattungsgegenstände und für sonstige im Eigentum des Franchisegebers stehende Gegenstände. Der Franchisenehmer hat außerdem alle Zeichen, Beschriftungen und sonstigen Kennzeichen aus dem Geschäftslokal zu entfernen, die auf den Franchisegeber oder das Franchisesystem hinweisen. Daraus ergibt sich, dass der Franchisenehmer weder ein Pfand- noch ein Zurückbehaltungsrecht an Vermögensgegenständen des Franchisegebers und an den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen o.Ä. hat. 
(20.3) Der Franchisenehmer ist verpflichtet, alle gegenüber dem Franchisegeber bestehenden Forderungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beendigung des Vertrages zu begleichen. 
(20.4) Der Franchisegeber hat das Recht, die nach Beendigung des Vertrages vorhandenen laufenden Aufträge oder Angebote, die auf das Franchisesystem bezogen sind, selbst oder durch einen Dritten zu bearbeiten und somit in die Verpflichtungen des Franchisenehmers einzutreten. Der Franchisenehmer erhält eine Provision in Höhe von 20 % der aus dem jeweiligen Auftrag erhaltenen Zahlung des Franchisegebers bzw. des Dritten. 
(20.5) Der Franchisenehmer hat innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsbeendigung alle seine Kunden darüber zu informieren, dass er nicht mehr dem Franchisesystem angehört. Übernimmt der Franchisegeber oder ein Dritter den Standort, so hat er auch dies den Kunden mitzuteilen. 

§ 21 Anwendbares Recht 
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

 § 22 Gerichtsstandvereinbarung 
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Saarbrücken 

§ 23 Vertragsausfertigungen 
Der vorliegende Vertrag wird in.zwei Exemplaren ausgefertigt. Jede Vertragspartei bestätigt mit der Unterzeichnung des Vertrages eine Ausfertigung erhalten zu haben. 

§ 24 Belehrung über das Widerrufsrecht 
Der Franchisenehmer erklärt, dass er über das ihm zustehende Widerrufsrecht in einer gesonderten Urkunde in Anlage des Vertrages gemäß den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes belehrt worden ist. 

 § 25 Nebenabreden / Teilnichtigkeit
(25.1) Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
(25.2) Salatorische Klausel  Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages als Ganzen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, diese unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, durch die der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigte Vertragszweck soweit wie möglich und in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. 
Saarbrücken, den ________ , (Unterschrift Franchisegeber) (Unterschrift Franchisenehmer) 

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Web: Franchise-mueden.de

Adresse

Müden Reinigung GmbH
Im Ährenfeld 6
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